Messstellenbetrieb / Messdienstleistungen

Bereitstellen, einbauen, warten, ablesen: Eure Stadtwerke sind kompetenter und verlässlicher Ansprechpartner rund um den Zähler. Als Netzbetreiber sind wir übrigens auch zuständig für den Betrieb von Messstellen (§2 Nr.4 Messstellenbetriebsgesetz).

Messstellen und Digitalisierung

Die Zähler werden digital. Denn die Energiewende braucht ein intelligentes Stromnetz. Moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme einzubauen, ist unsere Aufgabe. Als so genannter grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir in unserem Netzgebiet verpflichtet, die Modernisierung bis 2032 umzusetzen. Geregelt ist das im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) und dem darin enthaltenen Messstellenbetriebsgesetz. Es legt Preisobergrenzen fest und definiert Fristen für den Einbau, die sich nach Verbrauch und Leistung richten. Die Fristen greifen übrigens dann, wenn der Einbau der digitalen Messsysteme technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

Bei den digitalen Zählern unterscheidet man zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die wichtigsten Fragen dazu beantworten wir hier:

Warum sind neue Messeinrichtungen nötig?

Der Zählerwechsel ist ein wichtiges Instrument der Energiewende. Für die Steuerung und optimale Auslastung müssen die Stromnetze „intelligenter“ werden.

Ist der Zählerwechsel verpflichtend?

Ja, die Einbaupflicht ist gesetzlich geregelt. Ein Widerspruch ist nicht möglich.

Was sind moderne Messeinrichtungen?

Moderne Messeinrichtungen sind Stromzähler, die den Verbrauch besser veranschaulichen als die bisherigen Stromzähler (Ferraris-Zähler). So können sie z. B. Energieverbrauch der vergangenen 24 Monate anzeigen. An Dritte werden die Daten nicht übertragen.

Was sind intelligente Messsysteme?

Während die moderne Messeinrichtung nur Verbrauchsdaten anzeigt, kann das intelligente Messsystem sie auch an legitimierte Dritte übermitteln. Das System kombiniert eine moderne Messeinrichtung mit einem Kommunikationsmodul (Smart-Meter-Gateway). Die Daten werden verschlüsselt übertragen. Die Kommunikationsmodule sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.

Wann wird welches Messsystem eingebaut?

Ob eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem zum Zuge kommt, hängt vom jährlichen Stromverbrauch ab. Bei Erzeugungsanlagen, etwa einer PV-Anlage, entscheidet deren Leistung. Grundsätzlich gilt:

  • ein Stromverbrauch über 6.000 kWh im Jahr oder
  • der Betrieb einer PV-Anlage mit mindestens 7 kW Nennleistung oder
  • der Betrieb sogenannter steuerbarer Verbraucher (z. B. Wärmepumpe oder Ladestation für ein E-Auto)

erfordern den Einbau eines intelligenten Messsystems.

Kann ich selbst ein intelligentes Messsystem beantragen?

Ja, seit 2025 ist das möglich. Hier gibt es den entsprechenden Antrag. Ob der Einbau ohne Weiteres möglich ist oder zusätzliche, z. B. bauliche Maßnahmen, erforderlich sind, entscheidet eine eingehende Prüfung.

Wie werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb abgerechnet?

Sofern nicht anders vereinbart, rechnen wir die Entgelte wie gewohnt über den Stromlieferanten ab. Er entscheidet, ob er Preisveränderungen weiterberechnet. Messstellenbetreiber müssen sich bei intelligenten Messsystemen an die gesetzliche Preisobergrenze halten. Hier finden Informationen zu den aktuellen Sätzen.

Warum erhalte ich eine separate Rechnung für den Messstellenbetrieb?

Das passiert, wenn der Stromlieferant die Kosten für den Messstellenbetrieb – etwa eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem – nicht übernimmt. Als grundzuständiger Messstellenbetreiber stellen wir die Kosten dem Verbraucher bzw. der Verbraucherin dann direkt in Rechnung. Die Abrechnung erfolgt rückwirkend einmal jährlich.
Genaue Informationen dazu enthält der gMSB-Vertrag. Wichtig zu wissen: Geht ein Zähler in Betrieb und das Stromnetz wird genutzt, kommt damit automatisch ein Vertrag für den Messstellenbetrieb zustande.


Messstellenbetrieb durch Dritte

Als Kunde haben Sie das Recht, den Betrieb der Messstelle auf einen fachkundigen Dritten zu übertragen (§5 Messstellenbetriebsgesetz).


Hintergrundwissen Zähler: Messstelle prüfen lassen

Misst mein Zähler richtig? Nach §39 Mess- und Eichgesetz kann man das mit einer amtlichen Befundprüfung feststellen lassen. Welche staatlich anerkannte Prüfstelle sie übernimmt, ist frei wählbar. Wichtig allerdings : Läuft der Prüfantrag nicht über uns, besteht die Pflicht, uns über den Antrag zu informieren (§8 Abs.2 StromGVV).

Die Befundprüfung klärt,

  • ob ein eichfähiges Messgerät oder eine Zusatzeinrichtung die gesetzlich erlaubten Toleranzen einhält
  • der Bauartzulassung entspricht
  • die wesentlichen Anforderungen nach §6 Mess- und Eichgesetz erfüllt

Erfüllt das Messgerät die Anforderungen nicht, trägt der Betreiber die Kosten der Prüfung, ansonsten der Antragsteller.

Ansprechpartner

Team Messwesen

Telefon: 0800 0774-155
team.zaehlerwechsel@stadtwerke-steinburg.de


Hintergrundwissen Gasabrechnung: Wichtige Eckwerte

Die Gasabrechnung wird gemäß den Eichvorschriften (Eichgesetz und Eichordnung) und dem DVGW-Regelwerk G 685 durchgeführt.

Erdgasverbrauch

Den Erdgasverbrauch misst ein geeichter Gaszähler – die Maßeinheit für das Betriebsvolumen (Vb) des durchfließenden Erdgases ist Kubikmeter (m³). Der Erdgasverbrauch errechnet sich aus der Differenz des Zählerstandes zu Beginn und Ende einer Abrechnungsperiode (in der Regel ein Jahr).

Zustandszahl

Die Zustandszahl (z) beschreibt den durch Druck und Temperatur bestimmten Zustand des Gases. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis von Volumen im Normzustand (Vn) und im Betriebszustand (Vb). Zur Berechnung der Zustandszahl braucht man außerdem den Druck, der am Gaszähler herrscht (peff). Das sind in der Regel 22 oder 23 mbar. Die Temperatur, die ebenfalls herangezogen wird, ist deutschlandweit auf 15°C (Teff) festgelegt.

Mit folgender Formel berechnet sich die Zustandszahl (z):

z = Tn/Tn+t ▪ (Pamb + Peff)/Pn ▪ 1/K

zZustandszahl
TnNormtemperatur = 273,15 K (0°C)
tfestgelegte Gastemperatur (15°C)
PambLuftdruck (1015,64 mbar)
PeffEffektivdruck = Betriebsdruck (22 mbar bzw. 23 mbar)
PnNormdruck (1013,25 mbar)
KKompressibilitätszahl (1)
Hmittlere geodätische Höhe der Höhenzone in m
VnNormvolumen [m³]
VbBetriebsvolumen [m³]

Abrechnungsbrennwert

Da Erdgas ein Naturprodukt ist, schwankt seine Qualität. Deshalb wird der Erdgas-Brennwert für eine Abrechnungszeitspanne ermittelt. Eure Stadtwerke bekommen den Abrechnungsbrennwert monatlich vom vorgelagerten Netzbetreiber mitgeteilt. Die Werte könnt ihr hier einsehen. Für die Jahresrechnung wird der Brennwert auf Basis eines gewichteten Durchschnitts berechnet. Das heißt, Monate mit hohem Verbrauch werden relativ stärker berücksichtigt als Monate mit wenig Verbrauch.

Thermische Energiemenge

In eurer Energierechnung wird der Erdgasverbrauch in kWh abgerechnet. Die tatsächlich bezogene thermische Energiemenge (E) errechnet sich, indem das am Gaszähler abgelesene Betriebsvolumen (Vb) mit der Zustandszahl (z) und dem Abrechnungsbrennwert (Hs,eff) multipliziert wird:

E = Vb ▪ z ▪ Hs,eff

Ansprechpartner

Leitung Messwesen

Martin Krüger
Telefon: 04821 774-138
martin.krueger@stadtwerke-steinburg.de

Technische Auskünfte

Janosch Möller
Telefon: 04821 774-139
janosch.moeller@stadtwerke-steinburg.de