Mikro-PV-Anlagen

Sie möchten sich an der Energiewende beteiligen und eine steckerfertige Erzeugungsanlage (sogenannte Plug-In-, Mini-PV- oder Balkon-PV-Anlage) betreiben?
Im Niederspannungsnetz der Stadtwerke Itzehoe können steckerfertige Erzeugungsanlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert, angeschlossen und betrieben werden.

Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen – ohne Anmeldung beim Netzbetreiber – angeschlossen werden. Die Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt. Anlagen mit einer Gesamtanschlussleistung SAmax über 800 VA je Anschlussnutzeranlage oder Anlagen, für welche eine EEG-Vergütung gewünscht wird, sind vollumfänglich nach der VDE-Anwendungsregel VDE- AR-N 4105 (Siehe Inbetriebsetzung) anzumelden.

Voraussetzungen für den vereinfachten Anschluss Ihrer steckerfertigen PV-Anlage gemäß §8 Abs. 5a EEG 2023:

  • Wechselrichterleistung bis zu 800 VA
  • Installierte Leistung (PV-Module) bis 2.000 Watt
  • Unentgeltliche Stromabnahme

Anmeldeprozess

Beim vereinfachten Anschluss Ihrer steckerfertigen Photovoltaikanlage gemäß §8 Abs. 5a EEG 2023 muss diese nur noch im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert werden.

Schritt für Schritt

Registrierung im Marktstammdatenregister

Registrieren Sie Ihre Anlage im Marktstammdatenregister.

Hier geht´s zum Register: MaStR

Prüfung des Zählers

Wir prüfen ob Ihr Zähler gegebenenfalls getauscht werden muss. Bei einem nötigen Zählerwechsel melden wir uns über die im Marktstammdatenregister angegebenen Kontaktdaten bei Ihnen.

Betreiberbestätigung

Wir legen die Anlage in unserem System an und senden Ihnen eine Betreiberbestätigung zu.


FAQ

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen FAQ lediglich um rechtlich unverbindliche Hinweise handelt. Eine Rechtsberatung erfolgt damit nicht. Dementsprechend übernehmen wir für die hier getroffenen Aussagen keinerlei Haftung. Sollten Sie eine Rechtsberatung im Einzelfall wünschen, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsvertretung Ihres Vertrauens. Stand der FAQ: 24.06.2024

Allgemeines zu Balkon-PV-Anlagen

Was ist eine Balkon-PV-Anlage?

Seit dem 17.05.2024 werden Balkon-PV-Anlagen gesetzlich als „Steckersolargeräte“ definiert. Nach § 3 Nr. 43 EEG ist ein „Steckersolargerät“ ein Gerät, das besteht

  • aus einem oder mehreren Solarmodulen,
  • einem Wechselrichter,
  • einer Anschlussleitung und
  • einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers.

Aber Achtung: Nicht jedes „Steckersolargerät“ kann von gesetzlichen Privilegierungen profitieren. Zur Inanspruchnahme dieser Privilegierungen müssen vielmehr regelmäßig weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere dürfen bestimmte Leistungsschwellen des „Steckersolargeräts“ nicht überschritten werden (dazu später mehr).

Welche Vorteile bietet eine Balkon-PV-Anlage?

Bei den Vorteilen sollte man zwischen wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten unterscheiden:

In wirtschaftlicher Hinsicht sorgt eine Balkon-PV-Anlage – wie auch andere PV-Anlagen – dafür, dass der Anlagenbetreiber weniger Strom aus dem Netz beziehen muss und somit seine Strombeschaffungskosten reduzieren kann. Ob diese Einsparungen die Anschaffungskosten für die Balkon-PV-Anlage aufwiegen, ist im Einzelfall durch den Anlagenbetreiber zu bewerten.

In rechtlicher Hinsicht greifen für viele Balkon-PV-Anlagen seit dem 16.05.2024 Privilegierungen. Viele Privilegierungen gelten allerdings nur, wenn die Balkon-PV-Anlagen kumulativ

  • über eine installierte Leistung von höchstens 2 kW und eine Wechselrichterleistung von höchstens 800 VA (entspricht in etwa 800 Watt) verfügen,
  • hinter einer Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und
  • der Anlagenbetreiber auf eine finanzielle Förderung nach dem EEG verzichtet (sog. Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme).

Konkrete Vorteile sind dann beispielsweise, dass kein Netzanschlussverfahren durchgeführt werden muss (sondern die Anlage nur beim Marktstammdatenregister registriert werden muss, vgl. § 8 Abs. 5a EEG) oder dass die Anlage bereits vor der Umrüstung auf einen Zweirichtungszähler angeschlossen werden kann (vgl. § 10a Abs. 3 EEG).

Was gilt bei einem Zubau einer Balkon-PV-Anlage zu einer bereits bestehenden Balkon-PV-Anlage?

Ein solcher Zubau ist nicht per se unzulässig.

Führt der Zubau allerdings dazu, dass die Leistungsgrenzen des EEG (maximal 2 kW installierte Leistung und 800 VA Wechselrichterleistung) und/oder der VDE-Anwendungsregel 4105 (maximal 600 VA) überschritten werden, verliert der Anlagenbetreiber grundsätzlich die Möglichkeit, die Privilegierungen für Balkon-PV-Anlagen in Anspruch zu nehmen. Ob der Verlust der Privilegierung für die beiden Balkon-PV-Anlagen insgesamt gilt oder nur für die zugebaute Balkon-PV-Anlage, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Beispiel 1: Eine erste Balkon-PV-Anlage ist – rechtmäßig – ohne Durchführung des Netzanschlussprozesses nach EEG angeschlossen worden. Nun kommt eine zweite Balkon-PV-Anlage an der gleichen Entnahmestelle hinzu. Dadurch werden erstmals die vorstehenden Leistungsgrenzen überschritten. In diesem Fall ist der Netzanschlussprozess nach EEG nur für die neue Balkon-PV-Anlage durchzuführen. Denn die erste Balkon-PV-Anlage ist bereits angeschlossen.

Beispiel 2: Sachverhalt wie oben. Der bereits in Anspruch genommene vereinfachte Netzanschlussprozess nach der VDE-Anwendungsregel 4105 bleibt für die erste Balkon-PV-Anlage unberührt. Nur für die zugebaute zweite Balkon-PV-Anlage muss ein weiterer „normaler“ Netzanschlussprozess nach der VDE-Anwendungsregel 4105 durchgeführt werden; ein weiterer vereinfachter Netzanschlussprozess kommt insoweit nicht in Frage, da die dafür erforderliche Leistungsgrenze überschritten wird.

Beispiel 3: Befindet sich auf dem gleichen Grundstück eine weitere 10 kW-PV-Anlage, die – mit den beiden Balkon-PV-Anlagen – innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden ist, sind die Leistungen der insgesamt drei Anlagen für die Ermittlung des Vergütungsanspruchs nach dem EEG zusammenzurechnen. Vor dem Zubau der zweiten Balkon-PV-Anlage war die Leistung der ersten Balkon-PV-Anlage dagegen gar nicht zu berücksichtigen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 5 EEG).

Was gilt beim Zubau einer Balkon-PV-Anlage zu einer auf dem gleichen Grundstück bereits bestehenden (Nicht-Balkon-)PV-Anlage oder umgekehrt?

Das ist leider nicht ganz eindeutig gesetzlich geregelt. Im Regelfall wird man jedoch annehmen können, dass Balkon-PV-Anlage und (Nicht-Balkon-)PV-Anlage keinen Einfluss aufeinander haben. Konkret bedeutet das, dass die Balkon-PV-Anlage auch nach einem entsprechenden Zubau Balkon-PV-Anlage bleibt und, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin die Privilegierungen für Balkon-PV-Anlagen in Anspruch nehmen kann.

Beispiel 1: Es besteht eine Balkon-PV-Anlage mit einer installierten Leistung sowie einer Wechselrichterleistung von 800 Watt hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers; die Anlage ist der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Errichtet der Anlagenbetreiber später auf dem gleichen Grundstück eine (Nicht-Balkon-)PV-Anlage mit einer installierten Leistung von 10 kW, verliert die Balkon-PV-Anlage weder ihren Status als Balkon-PV-Anlage noch die entsprechenden möglichen Privilegierungen.

Beispiel 2: Es besteht eine (Nicht-Balkon-)PV-Anlage mit einer installierten Leistung von 10 kW. Errichtet der Anlagenbetreiber auf dem gleichen Grundstück eine Balkon-PV-Anlage mit einer installierten Leistung sowie einer Wechselrichterleistung von 800 Watt und ordnet er sie der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zu, kann sie von den Privilegierungen für Balkon-PV-Anlagen profitieren. Insbesondere ist die Durchführung des Netzanschlussprozesses nach EEG hierfür nicht erforderlich.

Errichtung von Balkon-PV-Anlagen

Muss der Netzbetreiber über die Errichtung einer Balkon-PV-Anlage informiert werden?

Für eine Balkon-PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 kW und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 VA hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers, für die der Anlagenbetreiber keine EEG-Vergütung beanspruchen will, ist die Durchführung eines Netzanschlussprozesses nicht erforderlich. In diesen speziellen Fällen muss der Netzbetreiber also nicht vorab informiert werden. Die Anlage muss jedoch fristgerecht beim Marktstammdatenregister registriert werden. Außerdem muss der Anlagenbetreiber die maßgeblichen Vorschriften für den Netzanschluss der Balkon-PV-Anlage einhalten (§ 8 Abs. 5a EEG).

Für alle anderen Balkon-PV-Anlagen, insbesondere wenn der Anlagenbetreiber eine EEG-Vergütung beanspruchen will, ist die Durchführung des Netzanschlussprozesses erforderlich. Dazu muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber gegenüber ein Netzanschlussbegehren äußern (vgl. § 8 Abs. 5, 6 EEG).

Muss die Bundesnetzagentur über die Errichtung einer Balkon-PV-Anlage informiert werden?

Balkon-PV-Anlagen sind nach ihrer Inbetriebnahme innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren (vgl. § 5 Abs. 1, 5, § 7 Abs. 1 MaStRV).

Welche Rechtsfolgen drohen bei Pflichtverstößen?

Muss für eine Balkon-PV-Anlage ein Netzanschlussprozess nach dem EEG durchgeführt werden, unterbleibt dies aber aus einem Grund, den der Anlagenbetreiber zu vertreten hat, kommen verschiedene Rechtsfolgen in Betracht. Denkbar ist z. B., dass der Netzbetreiber die elektrische Anlage überprüft (vgl. § 15 NAV). Unter Umständen kommt auch eine Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung in Betracht (vgl. § 24 NAV), so dass kein Strom mehr eingespeist bzw. bezogen werden kann. Daneben sind auch Schadensersatzansprüche denkbar (vgl. § 280 BGB). Ggf. liegt auch strafbares Verhalten vor.

Netzanschluss von Balkon-PV-Anlagen

Besteht ein Anspruch auf Anschluss von Balkon-PV-Anlagen an das Stromnetz für die allgemeine Versorgung?

Ja.

Nach § 8 Abs. 1 EEG sind (auch) Balkon-PV-Anlagen auf Wunsch des Anlagenbetreibers an das Stromnetz für die allgemeine Versorgung anzuschließen. Dabei werden die Anlagen regelmäßig mittelbar an das Stromnetz angeschlossen. Denn zwischen Anlage und Netz befindet sich in aller Regel noch das „Hausnetz“.

Wo genau liegt der Netzverknüpfungspunkt für Balkon-PV-Anlagen?

Die Bestimmung des genauen Netzverknüpfungspunktes erfolgt zwar stets im Einzelfall (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG). Bei Balkon-PV-Anlagen gilt jedoch in aller Regel der Netzverknüpfungspunkt des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, als gesetzlicher Netzverknüpfungspunkt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 EEG). Somit erfolgt die Netzverknüpfung üblicherweise über den „Hausanschluss“ an das „Hausnetz“.

Welche technischen Vorgaben müssen beim Netzanschluss von Balkon-PV-Anlagen beachtet werden?

Technische Vorgaben beim Netzanschluss (auch von Balkon-PV-Anlagen) sind an verschiedenen Stellen zu finden: Gesetzlicher Ausgangspunkt ist dabei § 10 Abs. 2 EEG, wonach die im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers eingehalten werden müssen und außerdem § 49 EnWG entsprochen werden muss. Nach § 49 EnWG muss die technische Sicherheit gewährleistet sein, wobei dazu die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind. Das Einhalten dieser Regeln wird gesetzlich vermutet, wenn u. a. die Vorgaben aus den VDE-Anwendungsregeln eingehalten werden; im Bereich der Balkon-PV-Anlagen kommt es dabei entscheidend auf die VDE-Anwendungsregel 4105 an. Diese verweist unter Ziffer 5.5.3 zudem auf die Anforderungen nach DIN VDE V 0100-551-1. Im Einzelfall kann es auf weitere technische Vorgaben ankommen. Aber es ist eine Anpassung der technischen Vorgaben vorgesehen (dazu sogleich).

Darf eine Balkon-PV-Anlage über eine sog. Schutzkontaktsteckdose (Haussteckdose/Schuko‑Steckdose) angeschlossen werden?

Die VDE-Anwendungsregel 4105 gilt auch nach in Kraft treten des Solarpakets I in ihrer derzeitigen Fassung zunächst weiter. Nach der VDE-Anwendungsregel 4105 ist der Anschluss über eine Haussteckdose/Schuko‑Steckdose – wenn überhaupt – nur zulässig, wenn die Inbetriebsetzung der Balkon-PV-Anlage über eine Elektrofachkraft erfolgt. Außerdem müssen dann alle weiteren Voraussetzungen der VDE-Anwendungsregel 4105 vollumfänglich erfüllt sein. Die Erleichterungen, die die VDE-Anwendungsregel 4105 für Balkon-PV-Anlagen vorsieht, können bei einem Anschluss über eine sog. Schutzkontaktsteckdose (Haussteckdose/Schuko‑Steckdose) jedenfalls nicht in Anspruch genommen werden.

Zu beachten ist außerdem, dass der Anschluss über eine sog. Schutzkontaktsteckdose (Haussteckdose/Schuko‑Steckdose) nach bestimmten regionalen Förderrichtlinien ausgeschlossen ist.

Der VDE erarbeitet derzeit zudem eine neue Produktnorm (DIN VDE V 0126-95) für Balkon-PV-Anlagen, die noch im Jahr 2024 veröffentlicht werden soll. Diese soll unter anderem auch Regelungen dazu enthalten, unter welchen Voraussetzungen eine Balkon-PV-Anlage über einen Schutzkontaktstecker an eine herkömmliche Haushaltssteckdose angeschlossen werden kann. Auch die VDE-Anwendungsregel 4105 befindet sich in Überarbeitung. Bis zum in Kraft treten der Veränderungen bleibt es jedoch bei den grundsätzlichen Regelungen der VDE-Anwendungsregel 4105.

Muss eine Balkon-PV-Anlage zwingend von einer Fachkraft in Betrieb gesetzt werden?

Aus Ziffer 5.5.3 der VDE-Anwendungsregel 4105 folgt, dass eine Inbetriebsetzung einer Balkon-PV-Anlage auch ohne Elektrofachkraft zulässig ist, wenn, vereinfacht ausgedrückt,

  • sie über eine Scheinleistung von höchstens 600 VA je Anschlussnutzeranlage verfügt (entspricht in etwa 600 Watt),
  • sie über eine bereits vorhandene, spezielle Energiesteckdose angeschlossen wird (sog. Wielandstecker) und
  • ein Zweirichtungszähler vorhanden ist.

Ist eine dieser Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt, so muss die Inbetriebsetzung von einer Elektrofachkraft ausgeführt werden. Hier gilt es zu beachten, dass nach der VDE-Anwendungsregel 4105 ein Zweirichtungszähler verbaut sein muss, auch wenn nach § 10a Abs. 3 EEG der Einbau einer solchen Messeinrichtung für die Inbetriebnahme der Balkon-PV-Anlage entbehrlich ist. Die Elektrofachkraft installiert nicht nur die gesetzlich geforderte spezielle Energiesteckdose, sondern prüft unter anderem auch vorhandene Leitungen und Sicherungen auf ihre Tauglichkeit. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Anschluss immer einer Fachkraft zu übertragen. Welche Änderungen durch den VDE konkret erfolgen werden, lässt sich derzeit noch nicht sagen.

Ist für den Betrieb einer Balkon-PV-Anlage eine besondere Messeinrichtung erforderlich?

Für Zählpunkte von Balkon-PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 kW und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 VA, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und die der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, gilt nach § 10a Abs. 2 und Abs. 3 EEG das Folgende:

  • Es ist in jedem Fall ein Zweirichtungszähler erforderlich, also ein Zähler, der nicht nur misst, wieviel Strom aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch wieviel Strom in das Netz eingespeist wird.
  • Die Balkon-PV-Anlage darf bereits vor dem Einbau des Zweirichtungszählers betrieben werden.

Bei allen anderen Balkon-PV-Anlagen ist ein Zweirichtungszähler erforderlich. Die Privilegierungen der beiden vorstehenden Bulletpunkte gelten dann allerdings nicht.

Wer ist für den Einbau bzw. die Wartung des (Zweirichtungs-)Zählers zuständig?

Zuständig für Einbau, Betrieb und Wartung des (Zweirichtungs-)Zählers ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 MsbG grundsätzlich der Messstellenbetreiber. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist dabei in der Regel der Netzbetreiber.

Wer trägt die Kosten für die erforderliche Messeinrichtung?

Die Kosten für die erforderliche(n) Messeinrichtung(en) hat der Anlagenbetreiber zu tragen (vgl. § 16 Abs. 1 EEG). Die Kosten, die der Messstellenbetreiber insoweit vom Anlagenbetreiber verlangen darf, sind jedoch durch die sog. Preisobergrenze gedeckelt. Konkret beträgt das Entgelt für einen Zweirichtungszähler 20 € pro Jahr und unterscheidet sich damit nicht von dem Entgelt für eine „normale“ moderne Messeinrichtung.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Pflichtverstößen?

Wird eine Balkon-PV-Anlage unter Verstoß gegen die Bestimmungen des EEG oder der VDE-Anwendungsregel 4105 angeschlossen, drohen dem Anlagenbetreiber verschiedene Rechtsfolgen. Denkbar ist z. B., dass der Netzbetreiber die elektrische Anlage überprüft (vgl. § 15 NAV). Unter Umständen kommt auch eine Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung in Betracht (vgl. § 24 NAV), so dass kein Strom mehr bezogen werden kann. Daneben sind auch Schadensersatzansprüche denkbar (vgl. § 280 BGB). Ggf. liegt auch strafbares Verhalten vor.

Registrierungs- und Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit Balkon-PV-Anlagen

Müssen Balkon-PV-Anlagen im Marktstammdatenregister registriert werden?

Grundsätzlich: Ja.

EEG-Anlagen sind grundsätzlich im Marktstammdatenregister zu registrieren (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 MaStRV). Unter diese Registrierungspflicht fallen weiterhin ausdrücklich auch Balkon-PV-Anlagen (§ 8 Abs. 5a Satz 2 Halbsatz 1 EEG). Das gilt unabhängig davon, ob eine finanzielle Förderung nach dem EEG beansprucht wird. Registrierungspflichtig ist der jeweilige Anlagenbetreiber. Die Registrierungsfrist beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme der EEG-Anlage (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV). Die Registrierung kann über das entsprechende Internetportal der Bundesnetzagentur erfolgen.

Gibt es sonstige Mitteilungspflichten des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber?

Das hängt vom Einzelfall ab. Nimmt der Anlagenbetreiber eine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch, muss der „übliche“ Netzanschlussprozess durchlaufen werden (s. o.) und es greifen jährlich wiederkehrende Mitteilungspflichten (vgl. § 71 EEG). Danach hat der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Wesentlichen mitzuteilen, wie viel Strom aus der Balkon-PV-Anlage im jeweiligen Vorjahr in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist worden ist.

Wie erfährt der Netzbetreiber von meiner Balkon-PV-Anlage?

Für die Balkon-PV-Anlagen, für die kein Netzanschlussprozess nach dem EEG erforderlich ist (s. o.), gilt Folgendes: Nach Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister durch den Anlagenbetreiber fordert die Bundesnetzagentur den Netzbetreiber automatisch zur Prüfung der im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten auf (§ 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV). Darüber erhält der Netzbetreiber Kenntnis von der Anlage.

Für alle übrigen Balkon-PV-Anlagen ist der Netzanschlussprozess nach dem EEG durchzuführen. Dieser beginnt damit, dass der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber ein Netzanschlussbegehren äußert. Darüber erhält der Netzbetreiber Kenntnis von der Anlage.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Pflichtverstößen?

Registrieren Anlagenbetreiber ihre Balkon-PV-Anlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig im Marktstammdatenregister, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (vgl. § 21 Nr. 1 MaStRV). Außerdem wird der finanzielle Anspruch nach dem EEG – soweit dieser überhaupt in Anspruch genommen wird – für die Dauer des Pflichtverstoßes nicht fällig. Das heißt, die Zahlung der finanziellen Förderung nach dem EEG kann ausgesetzt werden, bis die ordnungsgemäße Registrierung erfolgt ist (vgl. § 23 Abs. 1 MaStRV).

Verstößt ein Anlagenbetreiber gegen seine Mitteilungspflicht aus § 71 EEG, wird der Anspruch auf finanzielle Förderung, soweit er geltend gemacht wird, ebenfalls nicht fällig; entsprechendes gilt für Abschläge hierauf (vgl. § 26 Abs. 2 EEG). Auch droht dann eine Strafzahlung (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG).

Ausblick

Ist mit weiteren Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu rechnen?

Ja, es dürfte zukünftig weitere Veränderungen an den rechtlichen Rahmenbedingungen für Balkon-PV-Anlagen geben. Der VDE überarbeitet derzeit die VDE-Anwendungsregel 4105. Teil der Anpassungen sollen unter anderem Vereinfachungen der Anforderungen für Kleinsterzeugungsanlagen sein, wozu mit großer Wahrscheinlichkeit auch Balkon-PV-Anlagen gehören dürften.

Zudem erarbeitet der VDE eine Produktnorm für Balkon-PV-Anlagen (DIN VDE  0126-95 (VDE V 0126-95)), mit der – nach Aussage des VDE – die Einspeiseleistung von Balkon-PV-Anlagen auf 800 VA angehoben werden und die Möglichkeit geschaffen werden soll, den Anschluss der Balkon-PV-Anlage über einen Schutzkontaktstecker an eine herkömmliche Haushaltssteckdose herzustellen. Die Veröffentlichung soll noch im Jahr 2024 erfolgen.

Diese Änderungen sind jedoch bislang nicht in Kraft getreten.

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