Netzentgelte oder auch Netznutzungsentgelte sind ein Teil des Gaspreises. Kund:innen zahlen an den Energielieferanten, dieser wiederum an den Betreiber eines Versorgungsnetzes – und zwar dafür, dass Strom durch dessen Netz fließt. Ihr findet die Netzengelte meist unter dem Punkt „Netzgebühren“ auf eurer Rechnung.
Preisblätter
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- Netzentgelte Strom 2026 (pdf, 74 KB)
- Netzentgeltreferenz Strom 2026 „Schattenpreisblatt“ (pdf, 59 KB)
- Preisblatt Messstellenbetrieb Strom 2026 (pdf, 139 KB)
- Preisblatt Intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen 2026 (pdf, 139 KB)
- Hochlastzeitfenster 2026 (pdf, 45 KB)
- Abgaben und Steuern Strom 2026 (pdf, 66 KB)
- Referenzpreisblatt Strom (pdf, 88 KB)
Preisblätter Vorjahre
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- Abgaben und Steuern Strom 2025 (pdf, 66 KB)
- Hochlastzeitfenster 2025 (pdf, 51 KB)
- Netzentgelte Strom 2025 (pdf, 145 KB)
- Preisblatt Messstellenbetrieb Strom 2025 (pdf, 63 KB)
- Preisblatt Intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen 2025 (pdf, 104 KB)
- Hochlastzeitfenster 2024 (pdf, 54 KB)
- Abgaben und Steuern Strom 2024 (pdf, 95 KB)
- Netzentgelte Strom 2024 (pdf, 296 KB)
- Preisblatt Messstellenbetrieb Strom 2024 (pdf, 102 KB)
- Preisblatt Intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen 2024 (pdf, 99 KB)
Individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 StromNEV)
Gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV haben Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzung Anspruch auf individuelle Netzentgeltvereinbarungen. Voraussetzungen nach Satz 1 ermöglichen ein reduziertes Netzentgelt. Nach Satz 2 kann eine Netzentgeltbefreiung gewährt werden.
Informationen über bestehende Mindestvoraussetzung, Einschränkungen und Bedingungen entnehmen Sie bitte dem „Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Snd. 2 S. 2 StromNEV (Stand September 2011)“ der Bundesnetzagentur.
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts sowie die Befreiung von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.
Individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 3 StromNEV)
Gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV ist zwischen Netznutzern und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilnetzes ein angemessenes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel festzulegen, soweit der Netznutzer sämtliche in der Netzebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Das Entgelt hat sich an den individuell zuordnenbaren Kosten dieser Betriebsmittel unter Beachtung der Grundsätze der Netzkostenermittlung nach § 4 StromNEV zu orientieren.
Solche individuellen Netzentgelte bestehen zur Zeit im Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke Itzehoe nicht.
Änderung der Netzentgelte (§ 21 StromNEV)
Die Stadtwerke Itzehoe GmbH haben derzeit keinen Antrag nach § 23 a Abs. 3 EnWG zur Genehmigung kostenorientierter Netzentgelte bei der Regulierungsbehörde gestellt.
Änderungen der Netzentgelte gemäß § 17 Abs. 2 ARegV aufgrund der Anpassung der Erlösobergrenze bleiben davon unberührt.
